Das in 31 geregelte passive Wahlrecht knpft an das aktive Wahlrecht ( 16) an. Whlbar in den Gemeinderat ist, wer gem 16 Abs. 1 wahlberechtigt zum Gemeinderat ist. Dies sind die Brger der Gemeinde ( 15) sowie die Staatsangehrigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europischen Union, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Brger der Gemeinde sind nicht nur deutsche Staatsangehrige, sondern auch Staatsangehrige eines anderen Mitgliedstaates. Die Whlbarkeit (wie auch die Wahlberechtigung) bezieht sich auf die konkrete Wahl, sie muss also zum Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags und des Wahltags vorliegen. Der sptere Verlust der Whlbarkeit hat auf die Zulssigkeit einer Wahlanfechtung keinen Einfluss; diese erledigt sich dadurch nicht, so dass der sptere Verlust des Wahlrechts etwa wegen Umzugs des Wahlbewerbers ohne Belang ist.
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