Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 11 Unterrichtung und Beratung der Einwohner

Es entspricht dem politischen Wesensgehalt der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung (s. § 1 Abs. 2 SächsGemO, Art. 86 Abs. 2 SächsVerf), daß die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben innerhalb der örtlichen Gemeinschaft in möglichst weitem Umfang durch die Bürger und Einwohner und nach ihrem Willen gestaltet wird (s. Rdn. 18 ff. zu § 1). Wenn auch in der SächsGemO nach den Bestimmungen des Art. 28 Abs. 1 GG und des Art. 86 Abs. 1 SächsVerf grundsätzlich das System der repräsentativen Demokratie verwirklicht ist, so hat der Gesetzgeber es gleichwohl vermieden, den Bürger auf das Wahlrecht zu beschränken und ihn im übrigen auf die Rolle eines bloßen Zuschauers bei der Entwicklung und Gestaltung seiner Gemeinde zu verweisen. In der SächsGemO ist vielmehr zur Ergänzung und Förderung der repräsentativen Demokratie eine laufende Bürgerbeteiligung vorgesehen, um dadurch das Leitbild der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung mit Leben zu erfüllen und die Einwohner an das kommunalpolitische Geschehen heranzuführen.

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