Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 68 Ortsvorsteher

Der Ortsvorsteher und ein (oder mehrere) Stellvertreter werden von den Ortschaftsräten gewählt. Der (ehemalige) Ortsvorsteher, der die Geschäfte gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 bis zur Ernennung des neuen Ortsvorstehers weiterführt, hat bei der Wahl kein Stimmrecht, es sei denn, er ist als Bewerber auf einem Wahlvorschlag in den neuen Ortschaftsrat gewählt worden. Die Wahl findet nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 7 statt. Der zu wählende Ortsvorsteher kann – muss aber nicht – dem Ortschaftsrat angehören. Zum Ortsvorsteher kann auch gewählt werden, wer sich nicht um dieses Amt beworben hat. Der ohne seinen Willen Gewählte muss Ablehnungsgründe nach § 18 geltend machen, will er von der ehrenamtlichen Tätigkeit freigestellt werden.

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