§ 69a Aufhebung der Ortschaftsverfassung
Die Einführung der Ortschaftsverfassung für einen Ortsteil erfolgt durch die Hauptsatzung (§ 65 Abs. 1). Sie kann – als actus contrarius – nur durch die Hauptsatzung selbst wieder aufgehoben werden. Diese sich bereits aus einem allgemeinen Grundsatz ergebende Regelung wird in Abs. 1 ausdrücklich festgehalten. Ebenfalls geregelt ist der Zeitpunkt, zu dem die Aufhebung erfolgen kann, nämlich zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte, wobei der konkrete Wahltag maßgeblich ist, frühestens jedoch zur übernächsten Wahl nach ihrer Einführung.
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