Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 70 Stadtbezirksverfassung

Kreisfreie Städte haben regelmäßig eine Bevölkerungszahl und ein Stadtgebiet in einer Größe, die zwangsläufig dazu führt, dass die notwendige Nähe des Gemeinderats und der Verwaltung zur Bevölkerung und deren Wünschen und Anliegen verloren geht. Um der „Rathausferne“ entgegenzuwirken kann der Gemeinderat kreisfreier Städte – in der Hauptsatzung – das Stadtgebiet in Stadtbezirke einteilen. Damit eine sachgerechte Einteilung erreicht wird, soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und auf Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. Mit einer entsprechenden Beschlussfassung werden Verwaltungsbezirke geschaffen. Diese besitzen aber keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind keine eigenständigen Gebietskörperschaften.

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