Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 93 Freistellung von der Finanzplanung

Nach der Systematik der Gemeindeordnung enthält § 127 generell die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch das Staatsministerium des Innern. Von diesem System weicht § 93 ab. Diese Ermächtigung ist, abweichend von den anderen Verordnungsermächtigungen, entsprechend dem Musterentwurf der Länderinnenministerien im Interesse einer zusammenhängenden Regelung des Sonder- und Treuhandvermögens in den zweiten Abschnitt des vierten Teils der Gemeindeordnung übernommen worden.

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