Für den Stadtbezirksbeirat gelten die §§ 35 und 36 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. „Abschnitt“ sind hier die §§ 70 bis 71a. Die entsprechende Anwendung des § 35 bedeutet die Angleichung der Rechtsstellung der Stadtbezirksbeiräte mit der Rechtsstellung der Gemeinderäte. Die §§ 36 bis 40 betreffen im Wesentlichen den Geschäftsgang (Regelung des Vorsitzes, Einberufung der Sitzung, Öffentlichkeit der Sitzung, Verhandlungsleitung, Beschlussfassung und Niederschrift). Die Hauptsatzung kann Weiteres bestimmen.
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